Rechtsprechung
BVerfG, 27.11.2002 - 2 BvR 1728/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,27027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem § 522 Abs 2 ZPO verletzt keine Grundrechte - Verletzung von Art 103 Abs 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Celle, 09.08.2002 - 1 U 33/02
- BVerfG, 27.11.2002 - 2 BvR 1728/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82
Startbahn West
Auszug aus BVerfG, 27.11.2002 - 2 BvR 1728/02
Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 60, 175 [210 f.]; 89, 381 [391]). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
Volljährigenadoption
Auszug aus BVerfG, 27.11.2002 - 2 BvR 1728/02
Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 60, 175 [210 f.]; 89, 381 [391]). - BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02
Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im …
Auszug aus BVerfG, 27.11.2002 - 2 BvR 1728/02
Dass das Berufungsgericht hier entsprechend § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die gesetzgeberische Entscheidung, unter den in § 522 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen (vgl. dazu Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, FuR 2002, 468; auch in JURIS veröffentlicht) die Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vorzusehen.